Der innerbetriebliche Arbeitsschutz ist in vielen Betrieben und Unternehmen auf einem guten Niveau. Dennoch gibt es Aspekte, die häufig vernachlässigt werden. Dazu gehören Maßnahmen zum Schutz betriebsfremder Personen.
Der Arbeitgeber in der Pflicht:
Der Schutz der eigenen Belegschaft durch Gefährdungsbeurteilungen, festgelegte Schutzmaßnahmen, Sicherheitsunterweisungen, Betriebsanweisungen, PSA usw. greift zu kurz, sobald Betriebsfremde ein Firmengelände oder -gebäude betreten. Denn fremde Personen, ob Besucher, Lieferanten oder externe Dienstleister, werden sehr leicht zu Risikofaktoren. Die Gründe liegen auf der Hand: Betriebsfremde
sind mit den betriebs- oder branchenspezifischen Risiken und Gefährdungen nicht vertraut
haben die verpflichtenden betriebsinternen Sicherheitsunterweisungen niemals absolviert
kennen die im Unternehmen und auf dem Freigelände geltenden Regeln zur Unfallverhütung nicht
wissen nichts zu Fluchtwegen und Notausgängen und sind bei Feueralarm oder andere Warnmeldungen orientierungslos
können bei einem Notfall, Störfall oder Unfall in fremder Umgebung hilflos oder panisch reagieren
Es besteht stets das Risiko, dass eine betriebsfremde Person sich unbewusst in Gefahr begibt oder sich ungewollt vermeidbaren Gesundheitsrisiken aussetzt.
Dazu kommt, dass Betriebsfremde ungewollt zur Gefahr für die eigenen Beschäftigten werden können. Denn sie können überraschend auftauchen und eingespielte Betriebsabläufe durcheinanderbringen. Wartungsfirmen, Reinigungstrupps oder Handwerker sorgen durch mitgebrachte Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge für Unruhe, Bauarbeiten oder Instandhaltungsmaßnahmen bringen neue Unfall- und Verletzungsrisiken mit sich.
Nicht selten werden ungeschulte Betriebsfremde so zum Auslöser oder Verursacher von Störungen, Maschinenstillständen, Arbeitsunfällen oder Bränden. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebietet es, die eigenen Mitarbeitenden vor Gefährdungen und Belastungen durch die Anwesenheit und Tätigkeit von Fremdfirmen zu schützen.
Es ist daher für jedes Unternehmen, das ein Betreten durch Betriebsfremde nicht sicher ausschließen kann, unverzichtbar, Maßnahmen und Abläufe zu implementieren, die sowohl die Gäste vor Konflikten und Schäden bewahren wie auch den Schutz der eigenen Belegschaft sicherstellen. Zu den Vorgaben aus Zivil- und Strafrecht, etwa zu Schadensersatz oder Haftpflicht, kommen nicht nur die Verkehrssicherungspflichten des Immobilienbesitzers und Grundstückseigners, sondern auch Vorschriften aus dem Arbeitsschutzrecht. So fordert z. B. die DGUV Information 215-830 bei Auftragsvergabe an eine Fremdfirma
ein gemeinsames Festlegen der Arbeitsschutzorganisation
das Informieren der Ausführenden über auftragsspezifische gegenseitige Gefährdungen und Maßnahmen
eine Beteiligung des Auftraggebers an den Pflicht-Unterweisungen der Beschäftigten des Auftragnehmers
Der Aufwand für eine hochwertige Unterweisung und Sicherheitsbelehrung für Betriebsfremde ist hoch und personalintensiv. Einige der jeweils zu vermittelnden Unterweisungsinhalte, etwa der Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen oder das Benutzen einer Hubarbeitsbühne, können sehr spezifisch sein und bedürfen einer mündlichen Einweisung vor Ort.
Alle anderen Schulungsinhalte, die für Betriebsfremde relevant sind, können weitgehend automatisiert und digital vermittelt werden. Dies reduziert massiv den Aufwand für die eigenen Mitarbeitenden und ermöglicht eine lückenlose Besucherverwaltung inklusive Nachweisdokumentation, ein entscheidender Beitrag zur Rechtssicherheit.
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